AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hirsch KFZ-Teile Import und Großhandels GmbH und der Hirsch Autoteile GmbH

Verkaufsbedingungen

1. Bestimmte Lieferfristen können wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung einhalten. In Fällen höherer Gewalt, bei Transportstörungen sowie
Verzögerungen seitens unserer Vorlieferanten sind die zugesagten Termine nicht verbindlich, sondern verlängern sich angemessen.

2. Wir räumen ein Zahlungsziel von 30 Tagen ein. Bei Bar- oder Scheckzahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Der Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung ein fälliger Saldo vorhanden ist. Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet.
Zahlungsziele kommen in Wegfall, wenn uns Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung unserer Forderungen mit sich bringen können.

3. Bei Reklamationen, die uns spätestens innerhalb von 10 Tagen bekannt sein müssen, leisten wir Ersatz nach den Bedingungen unserer Vorlieferanten. Wird wegen der Dringlichkeit von uns kostenloser Vorersatz geleistet, der Garantieanspruch aber vom Hersteller abgelehnt, so müssen wir eine Nachberechnung vornehmen.

4. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Käufer ist, sofern ein ordnungsgemäßer Geschäftgang vorliegt, zum Weiterverkauf der Ware berechtigt. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt worden ist. Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldner die Abtretung unverzüglich mitzuteilen.

Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

Dem Verkäufer ist er untersagt, die Kaufsache zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzten und dem Käufer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind. Der Käufer muss Vollstreckungsbeamte und einen Dritten auf das Eigentum des Verkäufers ausdrücklich hinweisen.

Sofern eine Umbildung oder Verarbeitung der Waredurch den Käufer erfolgt, so wird dies stets für den Verkäufer vorgenommen. Werden die Kaufgegenstände mit anderen, dem
Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch vertraglich eine Nutzung einräumen.

5. Für Sonderbestellungen besteht generell kein Umtauschrecht. Gutschriften werden nur verrechnet. Es erfolgt generell keine Auszahlung.

6. Erfüllungsort ist Hamm/Sieg, Gerichtsstand Altenkirchen.

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